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Ihr Investment in Ihre Zukunft // Honorar

Verrechnung des Erstgesprächs

Wir hatten noch nicht das Vergnügen? Dann würde es uns freuen, Sie zu einem Erstgespräch zu treffen, um einander besser kennen zu lernen. Ein Erstgespräch dient dazu, dass Sie uns Ihre Probleme und Fragen mitteilen und wir Ihnen nach Möglichkeit eine erste kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage abgeben. Anschließend stimmen wir ab, wie wir in Zukunft am besten Vorgehen und welche Kosten damit in Zusammenhang stehen.

Für das Erstgesprächs verrechnen wir pauschal brutto EUR 192,00 für bis zu einer Stunde Dauer. Wenn Sie die Möglichkeit einer Online-Terminbuchung mit Sofortzahlung in Anspruch nehmen, profitieren Sie von einem nicht erstattbaren Sonderpreis von bloß EUR 175,00 für bis zu einer Stunde Dauer.

Ihr Erstgespräch bezahlen Sie angenehm entweder im Rahmen Ihrer Online-Terminbuchung oder vor Ort in bar, mittels Bankomatkarte, Kreditkarte, Apple Pay oder Google Pay.

Verrechnung weiterer Leistungen

Das Rechtsanwaltshonorar unterliegt der grundsätzlich freien Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Folgende Abrechnungsarten sind in der Praxis üblich:

  • Wird keine abweichende Honorarregelung getroffen, sieht der Gesetzgeber ein System des Anwaltshonorars vor. Entsprechende Regelungen finden sich im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), in den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) und im Notariatstarifgesetz (NTG), auf welches das RATG fallweise verweist. Die Abrechnung nach Tarif stellt eine gut überprüfbare Verrechnungsart dar, die der Gesetzgeber als angemessen erachtet.

    Eine derartige tarifmäßige Abrechnung empfiehlt sich vor allem bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil diesfalls in vielen Verfahrensarten die obsiegende Partei einen nach dem Tarif errechneten Kostenersatzanspruch gegenüber der unterlegenen Partei hat. Umgekehrt ist der Rechtsanwaltstarif  gerade auf gerichtliche Vertretungen zugeschnitten und führt in anderen Angelegenheiten mitunter zu für beide Seiten unbefriedigenden Ergebnissen; in solchen Fällen ist ein Stundensatz- oder Pauschalhonorar oftmals für beide Seiten vorteilhafter.

  • Ist der Arbeitsaufwand im Vorhinein gut abschätzbar, ist es möglich, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Dies erfolgt häufig bei Immobilientransaktionen oder in sonstigen vertragsrechtlichen Angelegenheiten.

    Der wesentliche Vorteil des Pauschalhonorars ist, dass die Kosten für beide Seiten bestmöglich planbar sind. Umgekehrt ist in zahlreichen Fällen der Arbeitsaufwand im Vorhinein kaum abschätzbar, etwa wenn wir Ihre Vertretung in einem Gerichtsverfahren übernehmen sollen, dessen Dauer und Umfang uns allen unbekannt ist. Diesfalls ist ein Pauschalhonorar nicht geeignet.

  • In weiten Teilen der Rechtsanwaltsbranche hat sich eine Abrechnung nach Stundensatz durchgesetzt, das Ihr Investment darstellt. In diesem Fall wird ein adäquater Stundensatz vereinbart und dieser für den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand unserer Tätigkeit verrechnet. Natürlich erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung, welche Leistungen wir für Sie erbracht haben.

    Wie hoch der konkrete Stundensatz ist, hängt vor allem vom Gegenstand, der Komplexität und der Dringlichkeit Ihrer Angelegenheit ab. Eine Übersicht über die für deutsche mittelgroße Anwaltskanzleien verschiedener Branchen üblichen Stundensätze - jene österreichischer Anwälte sind vergleichbar - bietet die Plattform statista.de.

    Der wesentliche Vorteil der Stundensatzabrechnung liegt in der hohen Transparenz der Abrechnung. Außerdem zeichnet sich der Stundensatz dadurch aus, dass alle Leistungen des Rechtsanwalts – egal ob Besprechungen, Briefe oder Verhandlungen – gleich bewertet werden. Dies ist bei einer Abrechnung nach Tarif (siehe unten) nicht der Fall.

Detaillierte Informationen über die Abrechnung des Anwaltshonorars finden sich in der Broschüre "Mein Recht ist kostbar", die der österreichische Rechtsanwaltskammertag herausgegeben hat.

Verrechnung gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werden wir im Fall einer Mandatierung mit Ihrer Versicherung abklären, ob diese eine Deckungszusage erteilt. Zu diesem Zweck teilen Sie uns bei unserem Erstgespräch bitte Ihre Versicherung und Ihre Polizzennummer mit. Im Fall einer Deckungszusage werden wir uns darum bemühen, unsere Leistungen direkt gegenüber Ihrer Versicherung abzurechnen. Insoweit eine Direktverrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung erfolgreich ist, werden Sie mit keinen Kosten belastet.

Auftragsbedingungen

Allen Leistungen der Schmelz Rechtsanwälte OG sowie von RA Mag. Eva Schmelz, RA Mag. Dorian Schmelz und RA Mag. Danijel Ivkovic liegen

 

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